Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Playaround GmbH

Stand: 14.09.2026
Ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Playaround GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Soweit für einzelne Leistungen ergänzende Bedingungen, insbesondere Montagebedingungen, vereinbart werden, gelten diese für den jeweiligen Leistungsbereich zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen und Individualvereinbarungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Playaround ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang.

1.3 Zeitlicher Geltungsbereich. Für einen Vertrag gilt grundsätzlich die bei dessen Abschluss wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätere Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für bereits bestehende Vertragsverhältnisse nur, soweit ihre Geltung wirksam vereinbart wurde. Für nach Inkrafttreten einer neuen Fassung geschlossene Verträge gilt die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote und Kalkulationsgrundlagen. Angebote von Playaround sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder sich ihre Verbindlichkeit aus den Umständen eindeutig ergibt. Grundlage von Angebot, Kalkulation, Terminplanung und Ausführung sind die vom Besteller mitgeteilten und die Playaround bei Vertragsschluss bekannten projektbezogenen Angaben und Rahmenbedingungen. Der Besteller hat Playaround die ihm bekannten und für die angebotene Lieferung oder Leistung erkennbar relevanten Umstände rechtzeitig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere, soweit für das jeweilige Projekt von Bedeutung: Baustellen- und Lieferadresse, Zugangs-, Zufahrts- und Entlademöglichkeiten, Beschaffenheit und Tragfähigkeit von Zufahrten und Arbeitsbereichen, bekannte Boden- und Untergrundverhältnisse, bekannte Leitungen, Kabel, Rohrleitungen, Drainagen, Fundamente und sonstige Einbauten, vorgesehene Gerätepositionen und Höhenbezüge, vorhandene oder noch herzustellende Gelände- und Fallschutzflächen, besondere betriebliche, örtliche oder organisatorische Einschränkungen sowie sonstige Umstände, nach denen Playaround im Rahmen der Projekt- oder Montagevorbereitung konkret fragt. Soweit Playaround für die Projekt- oder Montagevorbereitung einen Montagefragebogen oder vergleichbare Projektunterlagen verwendet, dienen die darin enthaltenen Angaben als Grundlage für Planung, Kalkulation und Ausführung. Playaround darf auf die Richtigkeit der vom Besteller bereitgestellten Angaben vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für Playaround nicht offensichtlich erkennbar ist. Werden nach Vertragsschluss erhebliche Abweichungen von den zugrunde gelegten Angaben oder Rahmenbedingungen erkennbar, richten sich notwendige Änderungen des Leistungsumfangs, der Ausführung, der Termine und der Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend gelten bei Montageleistungen die vereinbarten Montagebedingungen.

2.2 Abrufaufträge. Bei Abrufaufträgen hat der Besteller die vereinbarte Leistung innerhalb des vertraglich bestimmten Abrufzeitraums abzurufen. Ist kein Abrufzeitraum ausdrücklich vereinbart, hat der Abruf grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erfolgen, soweit sich aus Art, Umfang oder Zweck des Vertrags nichts anderes ergibt. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, kann Playaround dem Besteller eine angemessene Frist zum Abruf setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stehen Playaround die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zu, insbesondere Ansprüche auf Vertragserfüllung, Ersatz erforderlicher Mehraufwendungen sowie – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Rücktritt und Schadensersatz. Bereits hergestellte, beschaffte oder für den Auftrag reservierte Waren können dem Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Abnahme oder Übernahme bereitgestellt werden. Angemessene Lager-, Transport- und sonstige zusätzliche Aufwendungen können dem Besteller berechnet werden, soweit diese von ihm zu vertreten sind oder Annahmeverzug vorliegt.

2.3 Vertragsunterlagen und Rangfolge. Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ergibt sich insbesondere aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen Projekt-, Planungs- und Ausführungsunterlagen. Bei Montageleistungen gelten ergänzend die wirksam einbezogenen Montagebedingungen. Projektbezogene Leistungsbeschreibungen, Pläne, Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige ausdrücklich einbezogene Unterlagen werden Bestandteil des Vertrags. Individuelle Vereinbarungen und projektbezogene Festlegungen gehen allgemeinen Vertragsbedingungen vor. Von Playaround bereitgestellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht ihrer Zweckbestimmung nach an am jeweiligen Projekt beteiligte Dritte weitergegeben werden dürfen.

2.4 Änderungen nach Vertragsschluss. Nach Vertragsschluss geäußerte Änderungswünsche des Bestellers führen nicht automatisch zu einer Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs. Änderungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung oder eines gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten Änderungs- oder Anordnungsrechts. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.

2.5 Technische Änderungen und Einsatz Dritter. Technische Änderungen oder Weiterentwicklungen bleiben zulässig, soweit sie aufgrund technischer Entwicklungen, Herstelleränderungen oder vergleichbarer sachlicher Gründe erforderlich werden, dem Besteller zumutbar sind und Funktion, Sicherheit, Qualität und bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Leistung nicht beeinträchtigen. Wesentliche Änderungen einer ausdrücklich vereinbarten Gestaltung, Abmessung, Materialausführung, Funktion oder sonstigen zugesicherten Eigenschaft bedürfen der Abstimmung mit dem Besteller. Ist ein bestimmtes Produkt, Fabrikat, Modell oder eine bestimmte Ausführung ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden, darf hiervon nur im Einvernehmen mit dem Besteller abgewichen werden, sofern es sich nicht lediglich um technisch und optisch unerhebliche Änderungen ohne Auswirkung auf die vereinbarte Funktion handelt. Playaround ist berechtigt, geeignete Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen, soweit dem keine vertraglichen, vergaberechtlichen oder gesetzlichen Beschränkungen entgegenstehen. Ist hierfür im Einzelfall eine Zustimmung des Bestellers erforderlich, wird Playaround diese vor Einsatz einholen. Playaround bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

2.6 Sonderanfertigungen. Sonderanfertigungen sind Waren oder Leistungen, die nach kundenspezifischen Vorgaben hergestellt, verändert oder speziell beschafft werden und nicht ohne Weiteres anderweitig verwendet oder veräußert werden können. Für mangelfreie Sonderanfertigungen besteht kein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Eine vom Besteller gewünschte Aufhebung oder Stornierung eines Vertrags über eine Sonderanfertigung bedarf der Zustimmung von Playaround, sofern dem Besteller kein gesetzliches oder vertragliches Lösungsrecht zusteht. Stimmt Playaround einer Aufhebung zu, können bereits entstandene und unvermeidbare Kosten sowie eine vereinbarte angemessene Abgeltung berücksichtigt werden. Verweigert der Besteller die vertragsgemäße Annahme oder Abnahme ohne hierzu berechtigt zu sein, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte von Playaround unberührt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, kann dieser auch entgangenen Gewinn umfassen.

3. Lieferung, Leistungszeit und Verzögerungen

3.1 Liefer- und Leistungstermine. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden oder sich ihre Verbindlichkeit aus den Umständen eindeutig ergibt. Angaben wie „voraussichtlich“, „ca.“, „geplant“ oder vergleichbare Formulierungen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Termine sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Die gesetzlichen Regelungen über Leistungszeit und Verzug bleiben unberührt.

3.2 Beginn und Lauf von Liefer- und Leistungsfristen. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, nachdem die für die jeweilige Leistung erforderlichen technischen und kaufmännischen Voraussetzungen geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Hierzu können insbesondere erforderliche Plan- und Ausführungsfreigaben, Informationen, Unterlagen, Baustellen- und Montagevorbereitungen sowie vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen gehören. Verzögert sich die Erfüllung dieser Voraussetzungen aus Gründen, die Playaround nicht zu vertreten hat, verlängern sich die davon betroffenen Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Playaround wird auf erkennbare fehlende Voraussetzungen hinweisen, soweit dies nach den Umständen erforderlich und zumutbar ist.

3.3 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige nach Vertragsschluss eintretende, unvorhersehbare und von Playaround nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung verhindern oder wesentlich erschweren, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terror, Epidemien oder Pandemien, Arbeitskämpfe, erhebliche Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffengpässe sowie Lieferausfälle von Vorlieferanten gehören, soweit Playaround diese Umstände weder verursacht hat noch unter zumutbaren Bedingungen vermeiden oder überwinden konnte. Playaround wird den Besteller informieren, sobald eine erhebliche Auswirkung auf die Leistungserbringung erkennbar wird.

3.4 Dauerhafte oder lang andauernde Leistungshindernisse. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich, bestimmen sich die Rechte der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Dauert ein vorübergehendes Leistungshindernis so lange an, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, richten sich die daraus folgenden Rechte ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der wirksam vereinbarten Haftungsregelungen.

3.5 Rücktritt wegen Verzugs. Die Rechte des Bestellers bei einer von Playaround zu vertretenden Verzögerung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit hierfür eine Nachfrist erforderlich ist, muss diese angemessen sein. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

3.6 Teillieferungen und Teilleistungen. Playaround ist zu Teillieferungen und – soweit die Art der geschuldeten Leistung dies zulässt – zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Besteller zumutbar sind und die vertragsgemäße Nutzung oder Durchführung des Gesamtauftrags hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Durch eine von Playaround veranlasste Aufteilung in Teillieferungen entstehen dem Besteller keine zusätzlichen Fracht-, Transport- oder sonstigen Kosten, sofern diese Mehrkosten nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder ihre Entstehung vom Besteller veranlasst wurde. Teillieferungen können entsprechend dem jeweils gelieferten Leistungsumfang gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist. Für Montage- und Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über Abschlagszahlungen unberührt.

3.7 Annahmeverzug und fehlende Mitwirkung. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs- oder Abnahmepflichten, kann Playaround die hierdurch entstehenden erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Hierzu können insbesondere Lager-, Transport-, Versicherungs-, Sicherungs- und sonstige nachweisbare Mehraufwendungen gehören. Der Gefahrübergang bestimmt sich nach den gesetzlichen und wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen.

3.8 Lieferung, Entladung und baustelleninterner Transport. Umfang und Bedingungen der Lieferung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung. Bei reinen Lieferaufträgen ist die Entladung nur Bestandteil der Leistung von Playaround, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ist die Entladung nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung, hat der Besteller rechtzeitig geeignete Entladehilfen, Geräte und erforderliches Personal bereitzustellen. Bei Montageaufträgen richten sich Entladung, baustelleninterner Transport, Einsatz von Hebezeugen, Maschinen und sonstiger Montagetechnik nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie ergänzend nach den Montagebedingungen. Der Besteller hat Playaround rechtzeitig über besondere örtliche oder logistische Einschränkungen zu informieren, insbesondere über eingeschränkte Zufahrten, Höhen-, Breiten- oder Gewichtsbeschränkungen, fehlende Wendemöglichkeiten, nicht ausreichend tragfähige Flächen, besondere Entladebedingungen oder sonstige für die Anlieferung relevante Umstände. Entstehen aufgrund nicht mitgeteilter oder gegenüber den zugrunde gelegten Angaben erheblich abweichender Bedingungen zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen, gelten die hierfür vereinbarten bzw. gesetzlichen Regelungen über zusätzliche Vergütung und Kosten.

4. Preise

4.1 Maßgeblicher Preis. Maßgeblich ist der für die jeweilige Lieferung oder Leistung vertraglich vereinbarte Preis. Dieser ergibt sich insbesondere aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Preisvereinbarung. Soweit eine Preisliste ausdrücklich Grundlage des Vertrags geworden ist, gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte bzw. einbezogene Fassung. Nach Vertragsschluss eintretende Preisänderungen sind nur nach Maßgabe einer wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Regelung zulässig. Die Regelung zur Preisanpassung gemäß Ziffer 4.4 bleibt unberührt.

4.2 Preise, Umsatzsteuer und Lieferkosten. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ob Verpackungs-, Fracht-, Transport-, Entlade- oder sonstige Lieferkosten im vereinbarten Preis enthalten sind, bestimmt sich nach Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Soweit solche Kosten nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind, werden sie entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gesondert berechnet. Bei Montageaufträgen richten sich Entladung, Transport innerhalb der Baustelle und sonstige montagebezogene Logistikleistungen zusätzlich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den Montagebedingungen.

4.3 Änderungen und zusätzliche Leistungen. Vom Besteller verlangte Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Preis umfasst sind. Gleiches gilt für zusätzliche Anforderungen von Behörden oder Planungsbeteiligten sowie für Umstände, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren und nicht Grundlage der ursprünglichen Kalkulation waren. Soweit möglich, sollen Art, Umfang und Vergütung zusätzlicher Leistungen vor ihrer Ausführung abgestimmt werden. Gesetzliche oder vertragliche Änderungs- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

4.4 Preisanpassungen bei langfristigen Verträgen. Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, können nach Vertragsschluss tatsächlich eintretende Veränderungen von Beschaffungs-, Material-, Lohn-, Transport- oder vergleichbaren unmittelbar leistungsbezogenen Kosten berücksichtigt werden. Eine Anpassung erfolgt nur insoweit, wie sich die entsprechenden Kostenänderungen konkret auf die Kalkulation des jeweiligen Auftrags auswirken. Kostensteigerungen sind mit Kostenreduzierungen in anderen relevanten Bereichen zu verrechnen. Eine Erhöhung der ursprünglich kalkulierten Gewinnmarge findet nicht statt. Playaround wird die Gründe einer Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar erläutern. Kostensteigerungen, die während eines von Playaround zu vertretenden Verzugs eintreten, berechtigen nicht zu einer Preiserhöhung. Entsprechende Kostensenkungen sind zugunsten des Bestellers zu berücksichtigen.

5. Rechnungsstellung und Zahlung

5.1 Rechnungsstellung und elektronische Rechnungen. Rechnungen werden in einer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen Form ausgestellt und übermittelt. Soweit gesetzlich eine elektronische Rechnung vorgeschrieben ist, stellt Playaround die Rechnung in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden strukturierten elektronischen Format aus. Soweit gesetzlich zulässig, können Rechnungen auch in einem anderen elektronischen Format oder in Papierform übermittelt werden. Der Besteller stellt Playaround rechtzeitig die für die ordnungsgemäße Rechnungsstellung und -übermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die maßgebliche Rechnungsanschrift, eine geeignete elektronische Empfangsadresse sowie – soweit erforderlich – Leitweg-ID, Bestellnummer, Vergabenummer, Portalangaben oder sonstige für die Rechnungsübermittlung benötigte Referenzen. Änderungen dieser Daten sind Playaround rechtzeitig mitzuteilen.

5.2 Fälligkeit und Zahlungsfrist. Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten bzw. auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung. Gesetzliche Regelungen über Fälligkeit und Zahlungsverzug bleiben unberührt.

5.3 Zahlungsverzug. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist Playaround berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann Playaround außerdem die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Weitere Lieferungen oder Leistungen können im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

5.4 Gefährdung des Zahlungsanspruchs. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von Playaround auf die vereinbarte Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, ist Playaround nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzuhalten. Playaround kann dem Besteller hierfür eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer dieser nach seiner Wahl die geschuldete Gegenleistung Zug um Zug gegen die Leistung bewirkt oder eine angemessene Sicherheit stellt. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder die Gegenleistung noch die erforderliche Sicherheitsleistung, kann Playaround die gesetzlich vorgesehenen Rechte geltend machen, insbesondere vom betroffenen Vertrag zurücktreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bereits entstandene Zahlungsansprüche sowie weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

5.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. Der Besteller kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hiervon unberührt bleiben Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und mit der Forderung von Playaround in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, soweit ein Ausschluss der Aufrechnung den Besteller unangemessen benachteiligen würde. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

6. Gefahrübergang

6.1 Gefahrübergang. Bei reinen Liefer- und Kaufleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den im Einzelfall wirksam vereinbarten Lieferbedingungen. Bei Montage-, Werk- und sonstigen Leistungen, bei denen eine Abnahme geschuldet ist, trägt Playaround die Gefahr grundsätzlich bis zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung. Soweit nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Abweichende ausdrücklich vereinbarte Regelungen, insbesondere wirksam vereinbarte Lieferklauseln oder Regelungen der VOB/B, bleiben unberührt.

6.2 Annahme- und Abnahmeverzug. Gerät der Besteller mit der Annahme einer Lieferung oder der Abnahme einer Werk- oder Montageleistung in Verzug, bestimmen sich Gefahrübergang, Haftung und die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen nach den gesetzlichen und wirksam vereinbarten vertraglichen Regelungen. Playaround kann die aufgrund des Verzugs entstehenden erforderlichen und angemessenen Mehrkosten in Rechnung stellen, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Hierzu können insbesondere zusätzliche Lager-, Transport-, Sicherungs-, Personal-, Geräte- und Anfahrtskosten gehören. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unberührt.

6.3 Incoterms. Incoterms finden nur Anwendung, wenn eine konkrete Incoterms-Klausel unter Angabe des benannten Ortes und der anzuwendenden Fassung ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Eigentumsvorbehalt an gelieferten Waren. Playaround behält sich das Eigentum an gelieferten beweglichen Waren bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht nur, soweit und solange die gelieferten Waren nach den gesetzlichen Bestimmungen Gegenstand selbstständigen Eigentums sein können.

7.2 Verarbeitung, Verbindung und Einbau. Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren verarbeitet, mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermischt, bestimmen sich die hieraus entstehenden Eigentumsverhältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften. Wird eine gelieferte Ware derart mit einem Grundstück oder Bauwerk verbunden, dass sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Bauwerks wird, richten sich Eigentumserwerb und Erlöschen bestehender Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Eigentumsvorbehalt begründet insbesondere keinen Fortbestand eines selbstständigen Eigentumsrechts von Playaround, soweit dieses aufgrund zwingender sachenrechtlicher Vorschriften erlischt.

7.3 Verfügungen über Vorbehaltsware. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verwenden oder weiterveräußern, soweit dadurch die Sicherungsinteressen von Playaround nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs darf die Vorbehaltsware ohne Zustimmung von Playaround weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

7.4 Zugriffe Dritter. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind Playaround unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller hat Playaround die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

7.5 Herausgabe. Eine Herausgabe von Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Playaround nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen.

8. Mängelrechte

8.1 Untersuchung und Mängelanzeige bei Lieferungen. Soweit auf eine Liefer- oder Kaufleistung die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB Anwendung findet, hat der Besteller die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein bei der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel erst später, ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Zur Wahrung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit § 377 HGB auf das jeweilige Vertragsverhältnis tatsächlich Anwendung findet. Für Montage- und sonstige Werkleistungen gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Mängelregelungen.

8.2 Nachträgliche Einwirkungen und nicht von Playaround zu vertretende Ursachen. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine nach Gefahrübergang bzw. Abnahme eingetretene Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die Playaround nicht zu vertreten hat. Hierzu können insbesondere unsachgemäße Nutzung oder Lagerung, Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte, fehlerhafte Fremdmontage, nachträgliche Veränderungen von Gelände, Anschlusshöhen oder Fallschutz, gewöhnlicher Verschleiß, Vandalismus sowie unterlassene oder unsachgemäße Wartung gehören. Dies gilt nur, soweit der betreffende Umstand für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich ist. Mängelrechte wegen eines bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorhandenen Mangels oder wegen eines von Playaround zu vertretenden Umstands bleiben unberührt.

8.3 Maßstab der Mangelfreiheit und technische Anforderungen. Ob eine Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, bestimmt sich nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und dem vereinbarten Verwendungszweck sowie nach den für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen. Soweit für die jeweilige Lieferung oder Leistung technische Regelwerke, Herstellerangaben, Montagevorgaben oder ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen maßgeblich sind, werden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Verantwortlichkeit von Playaround erstreckt sich ausschließlich auf den von Playaround vertraglich geschuldeten Leistungsumfang. Leistungen des Bestellers oder Dritter, insbesondere bauseitige Gelände-, Fallschutz-, Pflaster-, Entwässerungs-, Elektro-, Anschluss- oder sonstige Fremdleistungen, gehören nur dann zum Verantwortungsbereich von Playaround, wenn Playaround deren Ausführung vertraglich übernommen hat. Die Regelungen über die bestimmungsgemäße Nutzung, Betreiberpflichten, Inspektion und Wartung gemäß Ziffer 14 bleiben unberührt.

8.4 Verjährung von Mängelansprüchen. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach der Art der jeweils geschuldeten Leistung und den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde. Bei Montage- und Werkleistungen gelten insbesondere die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Verjährungsregelungen. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten ergänzend deren Regelungen zu Mängelansprüchen und Verjährung. Für reine Lieferleistungen gelten die hierfür maßgeblichen kaufrechtlichen Bestimmungen. Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt.

8.5 Nacherfüllung. Playaround ist Gelegenheit zu geben, einen geltend gemachten Mangel zu prüfen und – soweit Playaround hierfür einzustehen hat – innerhalb angemessener Frist nachzuerfüllen. Art und Umfang der Nacherfüllung richten sich nach dem jeweiligen Vertragstyp, der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

9. Montageleistungen

9.1 Beauftragung und Vertragsgrundlagen. Montageleistungen sind gesondert zu beauftragen. Für Montageleistungen gelten ergänzend die Montagebedingungen der Playaround GmbH in der bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung. Die VOB/B findet nur Anwendung, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart ist, gelten auch die für die jeweilige Leistung einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der VOB/C, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

9.2 Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkung des Bestellers. Der Besteller hat die für die vereinbarte Montage erforderlichen und seinem Verantwortungsbereich zugeordneten bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig herzustellen und während der Ausführung aufrechtzuerhalten. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der vereinbarten Informationen und Unterlagen, die Festlegung erforderlicher Gerätepositionen und Höhenbezüge, die Mitteilung bekannter Leitungen und sonstiger unterirdischer oder oberirdischer Einbauten sowie die Herstellung derjenigen Baustellen-, Gelände-, Zugangs- und sonstigen Voraussetzungen, die nach Angebot, Auftragsbestätigung, Montagebedingungen oder sonstiger Vereinbarung vom Besteller zu erbringen sind. Leistungen, die nach dem vereinbarten Leistungsumfang von Playaround zu erbringen sind, werden hierdurch nicht auf den Besteller übertragen. Einzelheiten ergeben sich ergänzend aus den Montagebedingungen und – soweit verwendet – dem Montagefragebogen.

9.3 Baustelleneinrichtung, Geräte und Fundamentaushub. Der Besteller hat die für die vereinbarte Montage erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig herzustellen und für die Dauer der Arbeiten aufrechtzuerhalten. Hierzu gehören insbesondere die vereinbarte Zugänglichkeit und Vorbereitung der Baustelle, geeignete Zufahrts-, Arbeits- und gegebenenfalls Lagerflächen sowie die erforderliche Baustellensicherung, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von Playaround übernommen wurden. Strom-, Wasser- oder sonstige Versorgungsmöglichkeiten sind vom Besteller nur bereitzustellen, soweit diese für die konkrete Montage erforderlich und als bauseitige Leistung vereinbart oder im Rahmen der Montagevorbereitung entsprechend mitgeteilt wurden. Maschinen, Hebezeuge, Transportgeräte und sonstige Montagetechnik werden von der Partei bereitgestellt, der diese Leistung nach Angebot, Auftragsbestätigung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung zugeordnet ist. Der übliche Fundamentaushub für von Playaround zu montierende Geräte gehört zur Montageleistung, soweit sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder sonstiger Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Die Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial gehört nur dann zum Leistungsumfang von Playaround, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Einzelheiten ergeben sich aus den Montagebedingungen und – soweit verwendet – dem Montagefragebogen.

9.4 Behinderungen und zusätzlicher Aufwand. Zusätzlicher Aufwand, der durch eine nicht ausreichend vorbereitete Baustelle, nicht oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Bestellers, Behinderungen, Wartezeiten oder erhebliche Abweichungen von den der Kalkulation zugrunde gelegten Bedingungen entsteht und von Playaround nicht zu vertreten ist, kann nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich vergütet werden. Hierzu können insbesondere zusätzlicher Personal- oder Maschineneinsatz, Erdarbeiten, zusätzliche Transportleistungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder eine erneute Baustelleneinrichtung gehören. Playaround wird den Besteller über erkennbar erforderliche zusätzliche Leistungen und Kosten vor deren Ausführung informieren, soweit dies unter den jeweiligen Umständen möglich und zumutbar ist. Ergänzend gelten die Montagebedingungen.

9.5 Fertigstellung und Abnahme. Der Besteller ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte und abnahmefähige Montage- oder Werkleistung nach Fertigstellung abzunehmen, soweit die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Playaround kann den Besteller nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme und eine etwaige Abnahmefiktion bleiben unberührt. Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gelten ergänzend deren Regelungen zur Abnahme. Die vertragsrechtliche Abnahme ist von einer sicherheitstechnischen Prüfung nach Installation sowie von der Freigabe zur Nutzung zu unterscheiden.

10. Haftung

10.1 Unbeschränkte Haftung. Playaround haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Playaround, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenfalls unbeschränkt. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10.2 Leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Playaround auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

10.3 Sonstige leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Playaround ausgeschlossen, soweit keine zwingende gesetzliche Haftung eingreift.

10.4 Garantien und übernommene Risiken. Soweit Playaround ausdrücklich eine Garantie oder ein besonderes Beschaffungs- oder sonstiges verschuldensunabhängiges Risiko übernommen hat, richtet sich die Haftung nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärung.

10.5 Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Playaround, soweit Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.

10.6 Verhältnis zu Mängelansprüchen. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, soweit gesetzlich zulässig. Die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte des Bestellers bleiben unberührt.

11. Rechte an Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen

11.1 Schutzrechte und Unterlagen. Urheberrechte, sonstige Schutzrechte und bestehende Nutzungsrechte an von Playaround bereitgestellten Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen, technischen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei den jeweiligen Rechtsinhabern. Soweit Playaround selbst Rechtsinhaber oder zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte berechtigt ist, erhält der Besteller ausschließlich die nachfolgend beschriebenen Nutzungsbefugnisse. Die Überlassung von Unterlagen oder Dateien führt für sich allein nicht zur Übertragung weitergehender Urheber- oder Nutzungsrechte.

11.2 Projektbezogene Nutzung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller an von Playaround erstellten und vergüteten Planungsunterlagen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für Durchführung, Dokumentation, Nutzung und Unterhaltung des konkreten Bauvorhabens, für das die Unterlagen erstellt wurden. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die erforderliche Vervielfältigung und Weitergabe an unmittelbar am Projekt Beteiligte, insbesondere Planer, Fachunternehmen, Prüfer, Behörden, Betreiber und sonstige zur Durchführung des Bauvorhabens eingeschaltete Stellen.

11.3 Nutzung für andere Projekte. Eine Verwendung der Planungsunterlagen für andere Bauvorhaben, eine gewerbliche Weiterverwertung außerhalb des jeweiligen Projekts oder eine Weitergabe zu entsprechenden Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung von Playaround, soweit Playaround zur Erteilung dieser Zustimmung berechtigt ist.

11.4 Änderungen und Bearbeitungen. Änderungen oder Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Planungsunterlagen sind nur zulässig, soweit sie für die vertragsgemäße Durchführung, Anpassung, Dokumentation oder spätere Unterhaltung des konkreten Projekts erforderlich sind oder der jeweilige Rechtsinhaber zugestimmt hat. Durch Änderungen Dritter übernimmt Playaround keine Verantwortung für die fachliche Richtigkeit oder Funktionsfähigkeit der geänderten Planung, soweit Playaround diese Änderungen nicht selbst geprüft und freigegeben hat.

11.5 Hersteller- und Drittunterlagen. Für Unterlagen von Herstellern, Planern oder sonstigen Dritten gelten ergänzend die jeweiligen Rechte und Nutzungsbedingungen der betreffenden Rechtsinhaber.

12. Datenschutz

12.1 Verarbeitung personenbezogener Daten. Playaround verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten betroffener Personen, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Playaround GmbH unter: https://playaround-spielplatzgeraete.de/datenschutz/

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen, Ergänzungen und Dokumentation. Individuelle Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Der gesetzliche Vorrang individueller Vereinbarungen sowie zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

13.2 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

13.3 Gerichtsstand. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Playaround GmbH, derzeit Dessau-Roßlau. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

13.4 Unwirksame Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

14. Sicherheitstechnische Anforderungen, Betrieb, Inspektion und Wartung

14.1 Technische Anforderungen an Produkte. Die von Playaround gelieferten Produkte entsprechen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den für das jeweilige Produkt anwendbaren gesetzlichen und technischen Anforderungen. Soweit Spielplatzgeräte dem Anwendungsbereich der DIN EN 1176 unterliegen, werden die jeweils einschlägigen Teile dieser Normenreihe berücksichtigt. Soweit standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich dem Anwendungsbereich der DIN EN 16630 unterliegen, werden die hierfür jeweils geltenden Anforderungen berücksichtigt. Ob für ein bestimmtes Produkt eine Baumusterprüfung, Zertifizierung, Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle oder ein sonstiger Konformitätsnachweis vorliegt, ergibt sich aus den jeweiligen Produkt-, Hersteller- oder Vertragsunterlagen. Eine solche Prüfung oder Zertifizierung wird nicht allein durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesichert.

14.2 Montage und Verantwortungsbereiche. Soweit Playaround die Montage vertraglich übernommen hat, ist Playaround für die vertragsgemäße Ausführung der von Playaround geschuldeten Montageleistungen verantwortlich. Werden Montage-, Gelände-, Fallschutz-, Anschluss- oder sonstige Arbeiten vom Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte ausgeführt, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung bei dem jeweils verantwortlichen Leistungserbringer. Nach ordnungsgemäßer Übergabe bzw. Nutzungsfreigabe obliegen dem Betreiber die bestimmungsgemäße Nutzung sowie die für den weiteren sicheren Betrieb erforderlichen Inspektions-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen.

14.3 Inspektion, Wartung und Instandhaltung. Der Betreiber hat für die Anlage ein dem jeweiligen Produkt, der Nutzung und den örtlichen Gegebenheiten angemessenes Inspektions- und Wartungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Art, Umfang und Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen richten sich insbesondere nach den jeweils anwendbaren technischen Regelwerken, den Herstellerangaben, der Nutzungsintensität, den örtlichen Bedingungen sowie den Ergebnissen vorausgegangener Inspektionen. Bei Spielplatzanlagen sind insbesondere die nach den einschlägigen Regelwerken vorgesehenen routinemäßigen visuellen Inspektionen, operativen Inspektionen und jährlichen Hauptinspektionen entsprechend den für die konkrete Anlage erforderlichen Intervallen durchzuführen. Festgestellte sicherheitsrelevante Mängel sind unverzüglich fachgerecht zu bewerten und zu beseitigen. Ist eine sichere Nutzung bis zur Beseitigung nicht gewährleistet, ist das betroffene Gerät oder der betroffene Bereich wirksam gegen Nutzung zu sichern. Die durchgeführten Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind in angemessener Weise zu dokumentieren.

14.4 Auswirkungen von Wartungs- und Dokumentationsmängeln auf Mängelansprüche. Unterlassene, verspätete oder unsachgemäße Inspektion, Wartung oder Instandhaltung führt nicht automatisch zum Ausschluss von Mängel- oder Schadensersatzansprüchen. Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen oder entsprechend zu beschränken, soweit ein geltend gemachter Mangel oder Schaden nachweislich auf einer vom Betreiber oder einem Dritten zu vertretenden unterlassenen oder unsachgemäßen Inspektion, Wartung, Instandhaltung, Nutzung oder Veränderung beruht. Playaround ist berechtigt, im Rahmen der Prüfung eines geltend gemachten Mangels die für die Beurteilung erforderlichen Informationen und vorhandenen Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsnachweise anzufordern. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit solcher Unterlagen führt für sich allein nicht zum Verlust gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche. Es kann jedoch bei der Beurteilung berücksichtigt werden, soweit hierdurch Ursache, Entstehungszeitpunkt oder Entwicklung des geltend gemachten Mangels nicht oder nur eingeschränkt festgestellt werden können. Ansprüche wegen eines bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorhandenen oder von Playaround zu vertretenden Mangels bleiben unberührt.


Stand: 14.09.2026
Gültig für Verträge, die ab dem 14.09.2026 unter Einbeziehung dieser Fassung geschlossen werden.